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Artenschutz und Artenschutzgesetz in Deutschland

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Bußgeldkatalog Artenschutz

Strafen im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung

Tat1Maßnahme
Ein besonders oder streng geschütztes Tier...
...vorsätzlich oder fahrlässig anlocken, nachstellen, fangen oder tötenStrafverfahren2
...vorsätzlich einem Tier sowie seinen Entwicklungsformen nachstellen, sie fangen, verletzen, töten oder zerstörenFreiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe2
...verkaufen, kaufen, zum Verkauf oder Kauf anbieten, zu Verkaufszwecken vorrätig halten oder befördern oder zu kommerziellen Zwecken erwerben, zur Schau stellen oder verwendenStrafverfahren2, 3
Einen Greifvogelhybriden vorsätzlich oder fahrlässig...
...züchtenStrafverfahren2
...in den Flug entlassenStrafverfahren2
...haltenStrafverfahren2
...nicht rechtzeitig abgegebenStrafverfahren2
1 Hierbei handelt es sich um besonders oder streng geschützte Tierarten.
2 In besonders schweren Fällen kann es zu einer Freiheitsstrafe kommen, ansonsten zu einer Geldstrafe. Richtwert hierbei ist das Doppelte des wirtschaftliches Wertes des Tieres, jedoch mindestens 50 €, was wiederum in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich ausfallen kann.
3 Wer diese Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, kann in der Regel eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren erwarten.

Ein wild lebendes und streng oder besonders geschütztes Tier fangen, verletzen, oder töten
BundeslandBußgeld
Baden-WürttembergBis zu 50.000 €
BayernBis zu 50.000 €
BerlinBis zu 50.000 €
BrandenburgBis zu 65.000 €
BremenBis zu 50.000 €
HamburgBis zu 50.000 €
HessenBis zu 50.000 €
Mecklenburg-VorpommernBis zu 20.000 €
NiedersachsenBis zu 50.000 €
Nordrhein-WestfalenBis zu 50.000 €
Rheinland-PfalzBis zu 5.000 €
SaarlandBis zu 10.000 €
SachsenBis zu 50.000 €
Sachsen-AnhaltBis zu 50.000 €
Schleswig-HolsteinBis zu 50.000 €
ThüringenBis zu 50.000 €

Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines wild lebenden und streng oder besonders geschützten Tieres beschädigen oder zerstören
BundeslandBußgeld
Baden-WürttembergBis zu 50.000 €
BayernBis zu 50.000 €
BerlinBis zu 50.000 €
BrandenburgBis zu 65.000 €
BremenBis zu 50.000 €
HamburgBis zu 50.000 €
HessenBis zu 50.000 €
Mecklenburg-VorpommernBis zu 20.000 €
NiedersachsenBis zu 50.000 €
Nordrhein-WestfalenBis zu 50.000 €
Rheinland-PfalzBis zu 5.000 €
SaarlandBis zu 10.000 €
SachsenBis zu 50.000 €
Sachsen-AnhaltBis zu 50.000 €
Schleswig-HolsteinBis zu 50.000 €
ThüringenBis zu 50.000 €

FAQ: Artenschutz & Artenschutzgesetz

Was versteht man unter Artenschutz?

Viele Pflanzen- und Tierarten sind vom Aussterben bedroht, zum Beispiel weil der Mensch so stark in die Natur eingreift, dass deren Lebensräume immer weiter schwinden. Das Artenschutzgesetz will dieser Entwicklung entgegenwirken und den Lebensraum der Pflanzen und Tiere schützen und erhalten, z. B. durch Jagd- und Handelsverbote sowie durch die Schaffung und Pflege von Nationalparks.

Welche Tiere stehen unter Artenschutz?

Vom Aussterben bedroht sind beispielsweise der Berggorilla und das Spitzmaulnashorn. Doch man muss gar nicht so weit wegschauen: In Deutschland gehört etwa der Fischotter zu den vom Aussterben bedrohten Arten und die Bekassine, ein Vogel, der u. a. Feuchtwiesen und offenes Sumpfland bewohnt. Ebenfalls auf der Roten Liste steht die Mopsfledermaus als sehr seltene Fledermaus.

Warum ist Artenschutz so wichtig?

Jede Tier- und Pflanzenart erfüllt eine bestimmte Aufgabe in der Natur. Wenn sie ausstirbt, gibt es schlimmstenfalls niemanden, der die Nische füllen kann. Das hat gravierende Auswirkungen auf das gesamte Ökosystem. Nehmen wir die Insekten. Wespen und Fliegen zum Beispiel werden höchstens als Plagegeister wahrgenommen, weil sie sich für unsere Lebensmittel interessieren. Aber sie und alle anderen Insekten sind unverzichtbar für unser Ökosystem. Sie bestäuben die Pflanzen und sorgen so für deren Vermehrung und für unsere Versorgung mit Lebensmitteln. Außerdem fördern und erhalten Insekten die Fruchtbarkeit des Bodens und dienen anderen Tieren als wichtige Nahrungsquelle.

Bedrohte Tierarten und wie sie die deutsche Gesetzgebung schützt

Unter den Artenschutz fallen zahlreiche Tiere wie Fische, Vögel u. a.
Unter den Artenschutz fallen zahlreiche Tiere wie Fische, Vögel u. a.

Der Berggorilla lebt in Ostafrika, in der Nähe von Vulkanen an der Grenze von der Demokratischen Republik Kongo zur Grenze zu Ruanda und Uganda. Der schwarze stämmige Gorilla gehört zu den vom Aussterben bedrohten Tierarten und steht unter Artenschutz, denn es gibt nur noch etwa 700 Tiere davon.

Aufgrund der Wilderei und der Zerstörung des Lebensraumes, was beides vom Menschen verursacht wird, sind bedrohte Tierarten wie der Berggorilla auf der Welt keine Seltenheit mehr. In Deutschland zählen der Fischotter, der Wolf und die Mopsfledermaus u. a. zu den bedrohten Tieren und müssen durch den Artenschutz geschützt werden. Und auch der Wolf, der endlich wieder in deutsche Wälder zurückgefunden hat, steht unter besonderem Schutz.

Doch ab wann sind es bedrohte Tierarten? Und wer bestimmt das? Diese und weitere Informationen finden Sie in diesem Artikel zum Artenschutz.

Naturschutz vs. Artenschutz: Wo liegt der Unterschied?

Zuerst ist es wichtig, den Unterschied zwischen Natur- und Artenschutz zu klären. Die Bezeichnung „Tiere unter Naturschutz“ kann irreführend sein, auch wenn entsprechende Gesetze wie beispielsweise das Bundesnaturschutzgesetz den Artenschutz beinhalten. Der Naturschutz stellt jedoch eher einen Oberbegriff dar, sein Ziel ist die Erhaltung der Biodiversität (biologischen Vielfalt). Der Artenschutz ist Teil des Naturschutzes, bezieht sich dabei jedoch ganz spezifisch auf den Erhalt von Tier- und Pflanzenarten.

Der Artenschutz behandelt bedrohte und geschützte Tierarten und soll die biologische Vielfalt auf der Welt erhalten. Ferner gibt es eine Rote Liste für Tiere, die aber auch nur als Empfehlung angesehen werden kann. Geschützte Arten stehen in den entsprechenden Anhängen der Gesetze und Verordnungen, welche nachfolgend erklärt werden sollen.

Die Gesetze zum Artenschutz in Deutschland

Zwischen Artenschutz und Naturschutz gibt es Unterschiede
Zwischen Artenschutz und Naturschutz gibt es Unterschiede

In Deutschland gibt es mehrere Gesetze, die den Artenschutz regeln. Ein umgangssprachlich genanntes Artenschutzgesetz ist also nicht existent. Vielmehr bestimmt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Schutzstufen für bedrohte Tierarten, indem es sie in zwei Gruppen einteilt:

  • besonders geschützte Tiere
  • streng geschützte Tiere

Der Unterschied beider Gruppen liegt im Schutzstatus bzw. den Schutzmaßnahmen, die etwa auch Folgen für Personen bestimmen, die sich diesen Tieren gegenüber widerrechtlich verhält.

Besonders geschützte Tiere in Deutschland fallen unter das Zugriffsverbot und den Artenschutz. So ist beispielsweise verboten, diese Tiere „zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“ (Quelle: § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG). Zudem dürfen Menschen keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der besonders geschützten Tierarten aus der Natur entfernen, beschädigen oder gar zerstören.

Streng geschützte Arten sowie alle europäischen Vogelarten dürfen wiederum nicht „während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich“ (Quelle: § 44 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) gestört werden. Diese erhebliche Störung liegt laut Artenschutzgesetz immer dann vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population in irgendeiner Art verschlechtert.

Diese Schutzkategorien hängen zudem zusammen. Alle streng geschützten Tiere unterliegen auch dem Schutz der besonders geschützten Arten. Verstöße gegen den Artenschutz werden durch diese Regelungen entsprechend gleich bestraft.

Eine Ausnahme von diesen Vorschriften bilden die Absätze 4 und 5 von Paragraph 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie regeln, dass die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der daraus entstehenden Erzeugnisse Vorrang haben. Doch auch hier gibt es weitere Ausnahmen. Denn der Erhaltungszustand der bedrohten Tiere darf sich im Rahmen vom Artenschutz nicht verschlechtern. Weitere Abweichungen sind in den Vorschriften des Baugesetzbuches reglementiert.

Das Bundesnaturschutzgesetz macht also nur einen Teil vom Artenschutzgesetz aus. Hauptsächlich werden Naturschutzthemen behandelt. Der allgemeine Schutz von Natur und Landschaft mit der Erschaffung von Landschaftsschutzgebieten steht im Vordergrund.

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen: Artenschutz als globale Mission

Ein weiterer Teil vom Artenschutzgesetz bildet das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, auch umgangssprachlich Washingtoner Artenschutzabkommen genannt. Das Übereinkommen heißt mit vollem Namen „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ und wurde 1973 abgeschlossen.

Auf internationaler Ebene nennt sich das Washingtoner Artenschutzabkommen „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ (kurz CITES). Ein Jahr nach der Verabschiedung des Abkommens trat ihm Deutschland bei. Bis heute sind weitere 174 Staaten an dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beteiligt.

In Deutschland gilt das Washingtoner Artenschutzabkommen seit 1976
In Deutschland gilt das Washingtoner Artenschutzabkommen seit 1976

Die Hauptfunktion von CITES ist die Reglung und Überwachung des internationalen Handels mit wilden Tier- und Pflanzenarten. Das Abkommen soll erreichen, dass tierische und pflanzliche Arten, welche unter Artenschutz stehen, nicht durch den Handel gefährdet werden.

Zudem veranstalten weltweite Verbände und Organisationen CITES-Konferenzen, bei denen der verstärkte Schutz bedrohter Tierarten im Vordergrund steht. Der Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) nimmt regelmäßig an diesen Veranstaltungen teil.

Der wichtigste Teil vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen sind die Anhänge. Die weltweiten Tierarten werden je nach Gefährdungsgrad in diese Arten kategorisiert. Die verschiedenen Schutzkategorien sind:

  • Anhang 1: Akut vom Aussterben bedrohte Tiere sind hier gelistet. Derzeit zählt dieser Anhang etwa 1.000 Arten. Anhang 1 regelt, dass jeglicher kommerzieller Handel mit diesen Tieren aufgrund des besonderen Schutzstatus verboten ist. Beispiele sind laut NABU der Schneeleopard und alle Walarten.
  • Anhang 2: Diese Liste beinhaltet mittelfristig vom Aussterben bedrohte Tierarten, deren Anzahl derzeit bei rund 33.000 Arten liegt. Wer mit diesen handeln möchte, benötigt eine Aus- und Einfuhrgenehmigung. Zusätzlich ist ein Nachweis nötig, der den Handel als unschädlich für den Bestand der Tierart und den Artenschutz deklariert.
  • Anhang 3: Hier finden bedrohte Tierarten Platz. Davon sind etwa 200 Arten gelistet. Die einzelnen Mitgliedsstaaten vom Washingtoner Artenschutzabkommen dürfen lokal bestimmen, welche Reglements für den Handel gelten.

Die Anhänge funktionieren so, dass eine Tierart aus Artenschutz-Gründen auf Antrag auf eine Liste gesetzt wird. Die jeweiligen Mitglieder vom Washingtoner Artenschutzabkommen überwachen ihren Bestand autark und melden es dann, sobald eine Tiergruppe vom Aussterben bedroht ist.

Gefährdete und bedrohte Tierarten sollen durch die Übertragung in einen Anhang geschützt werden und sich so erholen. Zudem ist es möglich, eine Hochstufung oder Herabsetzung zu beantragen. Die USA beispielsweise empfiehlt derzeit eine Hochstufung des Eisbären von Anhang 2 auf Anhang 1. Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Konferenz wird dann über die neue Platzierung der Tierarten abgestimmt.

Die FFH-Richtlinie: Fauna, Flora und Habitate schützen

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen wird auch kurz FFH-Richtlinie, also Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannt.

Die FFH-Richtlinie bestimmt ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten. Das Netz nennt sich Natura 2000. Auch diese Richtlinie besitzt Anhänge, die bedrohte Tierarten unter Artenschutz stellt. Dabei bildet die FFH-Richtlinie zwei grundlegende Säulen:

  1. Erhaltung und Wiederherstellung der in einem natürlichen Verbreitungsgebiet bestehenden Tiere und Pflanzen in Deutschland: Schaffung eines breiten Schutzgebietes namens Natura 2000
  2. Bestimmung von europaweiten gefährdeten Arten, welche im Anhang 4 zu finden sind
Die FFH-Richtlinie bestimmt ein Naturschutzgebiet
Die FFH-Richtlinie bestimmt ein Naturschutzgebiet

Generell zielt die FFH-Richtlinie darauf ab, Tiere und Pflanzen zu schützen und Schutzgebiete in ihrem Lebensraum zu errichten, in denen spezielle Bußgelder bei Verstößen gegen den Artenschutz verhängt werden dürfen.

In Anhang 4 sind jedoch noch andere bedrohte Tierarten genannt, die nicht in einem fest umgrenzten Gebiet geschützt werden können und deshalb unter Artenschutz fallen.

Diese hier aufgeführten Tiere sind streng geschützt. Tierarten in anderen Anhängen verpflichten lediglich zum Handeln seitens der Politik und Verwaltung.

Weitere Bestandteile vom Artenschutzgesetz

Neben den eben genannten Richtlinien und Gesetzen gibt es weitere, die den Artenschutz regeln und gemeinsam das Artenschutzgesetz bilden. Diese sind:

  • Berner Konvention von 1979: Dieser völkerrechtliche Vertrag des Europarates regelt zudem den Schutz der europäischen wildlebenden Tiere und Pflanzen. Die Bestimmungen der Berner Konvention wurden in der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
  • Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) von 1986: Die wichtigste Bestandteil der Verordnung ist der erste Anhang. Dieser listet alle geschützten Pflanzen und Tiere in Deutschland auf.
  • Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten) von 1979: Die EU-Richtlinie regelt den Schutz der wildlebenden Vogelarten sowie deren Lebensräume in Europa. Die wesentlichen Bestandteile sind die Einschränkung und Kontrolle der Vogeljagd sowie die Verwaltung von Vogelschutzgebieten. Die Vogelschutzrichtlinie bestimmt, dass alle in Europa lebenden Vogelarten in Deutschland besonders geschützt sind.
  • EU-Artenschutzverordnung (Verordnung über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels) von 1997: Diese Verordnung kontrolliert den Handel, damit das Überleben der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Die EU-Artenschutzverordnung setzt die wesentlichen Bestimmungen vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen in EU-Recht und schließlich in deutsches Recht um.

Mit dem Artenschutz gegen Wilderei

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) bestimmt den Rahmen der Wilderei und der Jagd in Deutschland. Zudem nennt das BJagdG auch Maßnahmen, sofern ein Jäger Wilderei begeht. Beispielsweise ahndet das Strafgesetzbuch die Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe.

Die Strafen erhöhen sich, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese sind beispielsweise die Jagd in der Nacht- oder Schonzeit eines Tieres oder das Jagen unter Anwendung einer Schlinge; auch unter Artenschutz stehende Tiere dürfen nicht gejagt werden. Begeht eine Person eine gemeinschaftliche Tat mit anderen oder erfolgt das Delikt gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, kann sich die Strafe wiederum erhöhen.

Wilderei ist jedoch dann nicht strafbar bzw. liegt nicht vor, wenn der Jäger sogenannte jagdbare Tiere erlegt. Doch auch hier regelt das Bundesjagdgesetz die Rahmenbedingungen, damit diese nicht unbegrenzt getötet werden. Jagdbare Tiere werden im BJagdG als „Wild“ bezeichnet. Dazu gehören zwei Gruppen: Haar- und Federwild. Haarwild definiert u.a. Rotwild, Feldhase, Luchs, Murmeltier etc. Zum Federwild gehören u.a. Wachtel, Möwe und Fasan. Die jeweiligen Bundesländer dürfen die Listen der jagdbaren Tiere noch einmal erweitern.

Die Rote Liste der Tiere: Bedrohte Tierarten in Deutschland

Bedrohte Haustierrassen sind beispielsweise das Limburger Rind
Bedrohte Haustierrassen sind beispielsweise das Limburger Rind

Die Anhänger der speziellen Gesetze, die bedrohte Tierarten unter Artenschutz stellen, sind rechtlich verankert. Die Rote Liste, umgangssprachlich auch Bedrohte-Tierarten-Liste genannt, ist jedoch lediglich ein Anhaltspunkt für die Politik, um diese Tierarten besonders oder streng zu schützen.

Die Rote Liste für Tiere in Deutschland kann auf eine weitreichende Vergangenheit zurückblicken. Bereits in den 60er Jahren entstanden erste Listen; 1977 folgte die erste offizielle Rote Liste für Deutschland.

Etwa alle zehn Jahre werden neue Listen veröffentlicht, die nicht nur Tiere umfassen. Auch Moose, Pilze, Pflanzen oder Insekten gehören zur Roten Liste. Das Bundesamt für Naturschutz übernimmt die Leitung bei der Erstellung der Liste und legt die Verzeichnisse folgendermaßen an:

  • gefährdete,
  • verschollene und
  • ausgestorbene

Biotoptypen, Landschaften, Artengesellschaften und Pflanzenarten.

Die Gründe, weshalb die Rote Liste gefährdeter Arten nur im 10-Jahres-Turnus veröffentlicht wird, sind einerseits der hohe Aufwand der Erstellung und andererseits die wissenschaftlichen Aspekte. Die Erstellung wird von über tausend Freiwilligen übernommen. Sie zählen die Tierarten in Deutschland.

Anhand der Zahlen können dann Angaben über den Grad der Gefährdung gemacht werden. Je nachdem welche Zahl am Ende ermittelt wird, legt das Bundesamt für Naturschutz den Artenschutz für Tierarten nahe, damit diese in die betreffenden Anhänge aufgenommen werden.

Die Tiere werden nach folgenden Kategorien eingeordnet:

  • 0 für ausgestorben oder verschollen
  • 1 für vom Aussterben bedrohte Tiere
  • 2 für stark gefährdete Tierarten
  • 3 für gefährdete Tiere

Zudem ist der verhältnismäßig lange Turnus wichtig, damit langzeitliche Aussagen über den Status der Lebewesen gemacht werden können. Gemeinsam mit dem NABU werden die Daten ausgewertet und Kurzzeit- und Langzeitprognosen und -trends erstellt.

Die Rote Liste gefährdeter Arten: Ergebnisse

Die letzte Bedrohte-Tierarten-Liste für Wirbeltiere stammt aus dem Jahr 2009. Insgesamt gibt es 478 Tierarten in Deutschland, welche der Wirbeltierklasse angehören. Die Bedrohte-Tierarten-Liste ergab:

  • 43 Prozent sind gefährdete Tiere in Deutschland
  • 28 Prozent sind stark bestandsgefährdet
  • 7 Prozent sind bereits verschwunden
  • 9 Prozent sind auf der Vorwarnliste
  • von 13 Kriechtierarten im Land sind 60 Prozent bedrohte Tierarten

Gefährdete und bedrohte Tiere sind demnach u.a. der Feldhamster, die Bekassine, der Kiebitz, der Schweinswal und die Schließmundschnecke.

Die Rote Liste für Tiere unter Naturschutz ist jedoch nur eine Empfehlung für die deutsche Gesetzgebung, damit diese die entsprechenden Anhänge zum Artenschutz erweitern können. Primär soll die Liste gefährdete und geschützte Tiere in Deutschland nennen und veröffentlichen, um die Öffentlichkeit zu informieren. So soll ein Bewusstsein für den Artenschutz geschaffen werden.

Seit dem Jahr 1850 ist etwa die Hälfte der Tierarten in Deutschland zurückgegangen. Doch der Tier- und Artenschutz zeigt auch Erfolge. Der Wolf ist hierfür ein Beispiel.

Bedrohte Tiere: Der Wolf kehrt zurück

Bedrohte Tierarten sind auch einzelne Vögel
Bedrohte Tierarten sind auch einzelne Vögel

Einst gehörte der Wolf zu den ausgestorbenen oder verschollenen Tierarten in Deutschland. Laut dem WWF war der Wolf das Landsäugetier mit der größten weltweiten Verbreitung. Doch in der Mitte des 19. Jahrhunderts vertrieben die Deutschen den Wolf. Auch in Skandinavien und Westeuropa gab es keine Wölfe mehr. So reduzierte sich die Anzahl auf etwa 200.000 Lebewesen weltweit und er wurde unter Artenschutz gestellt.

In Osteuropa überlebten einige Wölfe nach ihrer Vertreibung. Aus Polen kamen sie wieder nach Deutschland zurück. Bis zum Jahr 1990 durften die Tiere gejagt und getötet werden. Ab diesem Jahr führte die Bundesregierung ein bundesweites Verbot ein. In Sachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sind nun einige Rudel anzutreffen.

Laut WWF gibt es etwa 14 Rudel in den ostdeutschen Bundesländern. Wölfe sind kaum gefährlich für den Menschen. Die Tierschutz- und Umweltorganisation WWF gibt an, dass es in Europa bislang keinen Fall gegeben habe, in dem ein gesunder und wildlebender Wolf einen Menschen mit Absicht anfiel und tötete. Dennoch sind die Deutschen wenig von der Friedlichkeit der tierischen Lebewesen überzeugt, weshalb die Organisation um deren Akzeptanz und folglich deren Überleben kämpft.

Denn Wölfe sind immer noch bedroht. Die Rote Liste der Tiere zeigt einen negativen Trend für diese Tierart, weshalb der Artenschutz hier besonders wichtig ist.

Weitere bedrohte Tierarten in Deutschland und auf der Welt

Vom Aussterben bedrohte Tiere gibt es auch in der Landwirtschaft. Zwar ist sie auch eine der Hauptgründe, weshalb Lebewesen, wie der Feldhamster, bedroht sind, dennoch benötigen auch bedrohte Haustierrassen Schutz.

Derzeit stehen etwa 130 Nutztierrassen auf der Roten Liste. Beispiele für bedrohte Haustierrassen sind das deutsche Sattelschwein und die weiß gehörnte Heidschnucke. Doch auch der Altdeutsche Hütehund sowie der Großspitz stehen unter Artenschutz. Ihre Bestände erholen sich dank gezielter Züchtungen wieder.

Doch nicht nur in Deutschland gibt es aussterbende Tiere. Bedrohte Tierarten im Regenwald bedürfen ebenfalls unserem Schutz. Aufgrund der schnellen Zerstörung des Regenwaldes als Lebensraum von Pflanzen, Bäumen und Tieren gehen die Arten stetig zurück. Der amerikanische Zoologe Edward O. Wilson schätzt, dass der Mensch den Prozess der Entwicklung vom Aussterben bedrohte Tierarten um das 100-Fache beschleunigt.

Pro Tag sterben nach Angaben des Zoologen etwa 70 Tierarten aus. Bedrohte Tierarten im Regenwald sind etwa der Westliche Gorilla und der Orang-Utan. Aus diesem Grund ist nicht nur der nationale, sondern auch der internationale Artenschutz wichtig.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Artenschutz und Artenschutzgesetz in Deutschland
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